Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Grundschule Helmsheim.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“  Er hat seinen Sitz in 76647 Bruchsal, Karl- Friedrich-  Straße 18,

§ 2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Helmsheim in  Bruchsal/Helmsheim.

Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften und Klassenfahrten.

 § 3 Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  § 4 Geschäftsjahr

  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 5 Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden

 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  • die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet  In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 § 6  Mitgliedsbeitrag

  • Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet.
  • Der Beitrag ist zum Beginn eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

 

 § 7 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

 der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

  • Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

Der Vorsand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 9 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand 1 x jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  • Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung.
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung

 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bruchsal (Schulträger) die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.